Reisebedingungen

Sie haben sich entschlossen, Ihr Kind mit uns in die Freizeit fahren zu lassen. Vielen Dank für das Vertrauen, das Sie uns hiermit entgegenbringen. Wir werden bemüht sein, die in uns gesetzten Erwartungen voll zu erfüllen. Dazu gehören auch klare Regelungen, wie sie hier aufgeschrieben sind.
Das Reiserecht und die Erfahrungen der letzten Jahre machen die folgenden, umfangreichen Ausführungen erforderlich. Bitte lassen Sie sich von dem "Kleingedruckten" nicht abschrecken und lesen Sie es aufmerksam durch, da es Bestandteil des mit uns geschlossenen Vertrages ist.

1. Anmeldung und Vertragsabschluss

Mit der Anmeldung bieten Sie uns, dem Freizeitveranstalter (im Folgenden: FV) den Abschluss eines Reisevertrages aufgrund der Ihnen genannten bindenden Leistungsbeschreibungen und Preise unter Einbeziehung dieser Teilnahmebedingungen verbindlich an. Die Anmeldung muss mit unserem Formular erfolgen. Der Vertrag kommt mit der Bestätigung des FV zustande.

2. Zahlung des Reisepreises

Sofort nach Erhalt unserer schriftlichen Anmeldebestätigung ist eine Anzahlung von EUR 50,- pro Reiseteilnehmer zu zahlen. Der Restbetrag muss spätestens vier Wochen vor Beginn der Freizeit dem Konto des FV zugehen. Wir bemühen uns, alle zustehenden Zuschüsse zu beantragen und werden Sie über die konkrete Höhe des Teilnehmerbeitrages informieren, sobald uns die Zusagen der Zuschussstellen vorliegen.

3. Leistungen

Die Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung und den allgemeinen Hinweisen dieser Ausschreibung sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben der Reisebestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung des FV.

4. Höhere Gewalt

Wird die Freizeit infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Teilnehmer als auch der FV den Vertrag nur nach Maßgabe der Vorschrift zur Kündigung wegen höherer Gewalt (651j BGB) kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz. Der FV wird dann den gezahlten Reisepreis erstatten, kann jedoch für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der FV ist verpflichtet, die infolge der Kündigung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen.

5. Freizeitabsage, Leistungs- und Preisänderungen

  1. Wir können bis zum 14. Tage vor Freizeitbeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.
  2. Wir sind berechtigt, den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages aus rechtlich zulässigen Gründen zu ändern. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von uns nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur zulässig, soweit diese Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Freizeit nicht beeinträchtigen.
  3. Der FV ist verpflichtet, den Teilnehmer über eine zulässige Reiseabsage bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl bzw. höherer Gewalt oder bei erheblichen Änderungen einer wesentlichen Reiseleistung unverzüglich nach Kenntnis hiervon zu unterrichten.

6. Rücktritt und Umbuchung

  1. Sie können jederzeit vor Freizeitbeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen.
  2. Treten Sie vom Vertrag zurück oder tritt der Teilnehmer die Freizeit nicht an, so können wir als Entschädigung den Reisepreis unter Abzug des Wertes der ersparten Aufwendungen und anderweitiger Verwendung der Reiseleistungen verlangen. Wir empfehlen, eine Reiserücktrittskostenversicherung und eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit abzuschließen.
  3. Werden auf Ihren Wunsch nach Vertragsabschluss Änderungen hinsichtlich des Freizeitzieles, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen, sind wir berechtigt, bis zum 30. Tag vor Freizeitbeginn EUR 30,- pro Person zu berechnen. Dies gilt nicht bei Umbuchungen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Die Berechtigung des Teilnehmers, einen geeigneten Ersatzteilnehmer zu stellen, der dann statt seiner in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, wird dadurch nicht berührt.

7. Hinweise

  1. Wird die Freizeit nicht vertragsgemäß erbracht, haben Sie nur dann die gesetzlichen Gewährleistungen der Abhilfe, Selbstabhilfe, Minderung des Reisepreises, der Kündigung und des Schadenersatzes, wenn Sie es nicht schuldhaft unterlassen, uns einen aufgetretenen Mangel während der Freizeit anzuzeigen.
  2. Tritt ein Reisemangel auf, müssen Sie uns eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung einräumen. Erst danach dürfen Sie selber Abhilfe schaffen oder bei einem erheblichen Mangel die Freizeit kündigen.
  3. Eine Mängelanzeige nimmt die Freizeitleitung entgegen. Sollte Sie diese wider Erwarten nicht erreichen können, so wenden Sie sich bitte direkt an den FV: Evangelische Kirchengemeinde Norf-Nievenheim, Further Str. 157, 41460 Neuss
  4. Gewährleistungsansprüche haben Sie innerhalb eines Monats nach dem vertraglichen Freizeitende bei uns geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Sie Ansprüche nur geltend machen, wenn Sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden sind.
  5. Gewährleistungsansprüche verjähren sechs Monate nach dem vertraglichen Freizeitende.
  6. Sie sind damit einverstanden, dass wir Teilnehmerdaten elektronisch erfassen und speichern. Diese personenbezogenen Daten werden von uns vertraulich behandelt und ausschließlich für Zwecke unserer eigenen Jugendarbeit verwendet.
  7. Sie sind mit der Veröffentlichung von Fotos der Freizeit auf der Gemeindepräsenz im Internet einverstanden. Wir achten dabei selbstverständlich auf die Privatsphäre der Abgebildeten.

8. Verhalten des Freizeitteilnehmers

Genauso wie in der Familie müssen auch in der Freizeit gewisse Regeln von allen eingehalten werden, damit das Zusammenleben klappt. Wir erwarten von allen Freizeitteilnehmern, dass sie sich nach diesen Freizeitregeln verhalten und den Anweisungen der Freizeitleitung folgen.
In unseren Freizeiten wollen wir den Teilnehmern keinen Hotelbetrieb vorsetzen. Wir gehen davon aus, dass jeder bei anfallenden Arbeiten mithilft. Eine entsprechende Regelung wird mit den Teilnehmern besprochen.
Sollte ein Freizeitteilnehmer sich selbst oder andere durch sein Verhalten gefährden, haben wir das Recht, ihn von der weiteren Freizeit auszuschließen. In einem solchen Fall würden die Eltern informiert und sind dann verpflichtet, ihr Kind sofort (innerhalb von 2 Tagen) aus der Freizeit abzuholen, bzw. den Teilnehmer auf eigene Kosten alleine die Rückreise antreten zu lassen. Eine Rückerstattung des Teilnehmerbeitrages wird ausgeschlossen, die Kosten werden in Rechnung gestellt.